[Translate to russisch:] Verkaufs- und Lieferbedingungen
[Translate to russisch:] 1. Allgemeines
a) Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen
sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch
durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt
-mangels besonderer Vereinbarung- mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung von KMW zustande.
b) KMW behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen u.ä. Informationen körperlich und unkörperlicher Art
–auch in elektronischer Form- Eigentums- und Urheberrechte vor;
sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. KMW
verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete
Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten
zugänglich zu machen.
2. Preis und Zahlung
a) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk,
ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die
Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
b) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden
Abzug a‘ Konto an KMW zu leisten, und zwar:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
2/3 nach Lieferung
c) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Lieferzeit, Lieferverzögerung
a) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der
Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch KMW setzt voraus, dass
alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den
Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen
behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die
Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so
verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit
KMW die Verzögerung zu vertreten hat.
b) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung
c) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu
ihrem Ablauf das Werk von KMW verlassen hat, ist –außer bei
berechtigter Abnahmeverweigerung- der Abnahmetermin
maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
d) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes
aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden
ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der
Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen
Kosten berechnet.
e) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf
Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des
Einflussbereiches von KMW liegen, zurückzuführen, so verlängert
sich die Lieferzeit angemessen. KMW wird dem Besteller den
Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
f) Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten,
wenn KMW die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig
unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils
der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an
der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat
der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu
zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von KMW. Im übrigen gilt
Abschnitt 7 b.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des
Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände
allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur
Gegenleistung verpflichtet.
g) Kommt KMW in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein
nachweisbarer Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale
Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle
Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom
Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, das infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt
werden kann.
Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer- unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine
angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten,
ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum
Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschliesslich
nach Abschnitt 7.b dieser Bedingungen.
4. Gefahrübergang, Abnahme
a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder KMW noch andere Leistungen
z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung
übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für
den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum
Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von KMW über die
Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die
Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht
verweigern.
b) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme
infolge von Umständen, die KMW nicht zuzurechnen sind, geht die
Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw.
Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. KMW verpflichtet
sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen, die
dieser verlangt.
c) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
5. Eigentumsvorbehalt
a) KMW behält sich das Eigentum an den Vorbehaltsklauseln bis
zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, einschließlich der aus
Kontokorrent sowie Zinsen, Kosten sowie eventuelle
Schadensersatzansprüche, vor („Vorbehaltsware“). Bei
Zahlungsverzug ist KMW berechtigt, die Vorbehaltsklausel
zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der
Vorbehaltsklausel durch KMW liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es
sei denn, KMW hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. KMW ist
nach der Rücknahme der Vorbehaltsklausel zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
b) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige
Verfügungen sind ihm untersagt.
c) Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf unserer
Waren werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der von uns
gelieferten Waren an uns zur Sicherheit abgetreten. Der Käufer ist
neben uns ermächtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen,
wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere über sein Vermögen noch
kein Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Eröffnung mangels
Masse abgelehnt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In den
vorgenannten Fällen kann KMW verlangen, daß der Besteller uns
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
d) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsklausel pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern.
e) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von KMW
gelieferten Waren ist erst nach vollständiger Bezahlung unserer
sämtlichen Forderungen zulässig. Pfändungen in die
Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt KMW.
f) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch
den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die
Vorbehaltsklausel mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsklausel (Faktura-Endbetrag,
einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im übrigen das gleiche wie
für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
g) Wird die Vorbehaltsklausel mit anderen uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsklausel (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer)
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der
Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für
uns.
Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten
Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6. Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet KMW unter
Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 7 –
Gewähr wie folgt:
Sachmängel
a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von KMW
nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem
Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist KMW
unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum
von KMW.
b) Zur Vornahme aller für KMW notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach
schriftlicher Verständigung mit KMW die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist KMW von der Haftung für
die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei KMW sofort schriftlich
zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von KMW Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
c) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
entstehenden Kosten trägt KMW – soweit sich die Beanstandung als
berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich
des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und
Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise
verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung
seiner Monteure und Hilfskräfte.
d) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein
Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn KMW – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm
gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen
lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller
lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht
auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
e) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen
übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht
ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische
oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von KMW zu
verantworten sind.
f) Bessert der Besteller oder Dritte unsachgemäß nach, besteht keine
Haftung von KMW für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt
für ohne vorherige Zustimmung von KMW vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
g) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird
KMW auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum
weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für
den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die
Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in
angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht
auch KMW ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird KMW den Besteller von unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden
Schutzrechtsinhaber freistellen.
h) die in Abschnitt 6.g genannten Verpflichtungen von KMW sind
vorbehaltlich Abschnitt 7.b für den Fall der Schutz- oder
Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller KMW unverzüglich von geltend gemachten
Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller KMW in angemessenem Umfang bei der Abwehr
der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. KMW die
Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß
Abschnitt 6.g ermöglicht,
- KMW alle Abwehrmaßnahmen einschließlich
außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- Der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers
beruht und
- Die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass
der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert
oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
7. Haftung
a) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von KMW
infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder
nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder
durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverplichtungen
- insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des
Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7.b entsprechend.
b) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, haftet KMW – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder
leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die KMW arglistig verschwiegen oder deren
Abwesenheit garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach
Produkthaftpflichtgesetz für Personen- oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet
KMW auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter
und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch
immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges
Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines
Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
9. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller
ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software
einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur
Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand
überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System
ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen
Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen
oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der
Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere
Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige
ausdrückliche Zustimmung von KMW zu verändern.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
a) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen KMW und dem Besteller
gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer
Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
b) Gerichtsstand ist das für den Sitz von KMW zuständige Gericht
in Chemnitz. KMW ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des
Bestellers Klage zu erheben.
Stand: 01/2011