Conditions générales de vente

[Translate to französisch:] Verkaufs- und Lieferbedingungen

[Translate to französisch:] 1. Allgemeines

a) Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen

sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.

Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch

durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt

-mangels besonderer Vereinbarung- mit der schriftlichen

Auftragsbestätigung von KMW zustande.

b) KMW behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen,

Zeichnungen u.ä. Informationen körperlich und unkörperlicher Art

–auch in elektronischer Form- Eigentums- und Urheberrechte vor;

sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. KMW

verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete

Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten

zugänglich zu machen.

2. Preis und Zahlung

a) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk,

ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die

Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

b) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden

Abzug a‘ Konto an KMW zu leisten, und zwar:

1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,

2/3 nach Lieferung

c) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen

aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine

Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Lieferzeit, Lieferverzögerung

a) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der

Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch KMW setzt voraus, dass

alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den

Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden

Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen

behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die

Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so

verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit

KMW die Verzögerung zu vertreten hat.

b) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger

und rechtzeitiger Selbstbelieferung

c) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu

ihrem Ablauf das Werk von KMW verlassen hat, ist –außer bei

berechtigter Abnahmeverweigerung- der Abnahmetermin

maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

d) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes

aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden

ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der

Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen

Kosten berechnet.

e) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf

Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des

Einflussbereiches von KMW liegen, zurückzuführen, so verlängert

sich die Lieferzeit angemessen. KMW wird dem Besteller den

Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

f) Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten,

wenn KMW die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig

unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag

zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils

der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an

der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat

der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu

zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von KMW. Im übrigen gilt

Abschnitt 7 b.

Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des

Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände

allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur

Gegenleistung verpflichtet.

g) Kommt KMW in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein

nachweisbarer Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale

Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle

Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom

Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, das infolge der

Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt

werden kann.

Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer- unter

Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine

angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten,

ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum

Rücktritt berechtigt.

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschliesslich

nach Abschnitt 7.b dieser Bedingungen.

4. Gefahrübergang, Abnahme

a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der

Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann,

wenn Teillieferungen erfolgen oder KMW noch andere Leistungen

z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung

übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für

den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum

Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von KMW über die

Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die

Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht

verweigern.

b) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme

infolge von Umständen, die KMW nicht zuzurechnen sind, geht die

Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw.

Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. KMW verpflichtet

sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen, die

dieser verlangt.

c) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

5. Eigentumsvorbehalt

a) KMW behält sich das Eigentum an den Vorbehaltsklauseln bis

zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der

Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, einschließlich der aus

Kontokorrent sowie Zinsen, Kosten sowie eventuelle

Schadensersatzansprüche, vor („Vorbehaltsware“). Bei

Zahlungsverzug ist KMW berechtigt, die Vorbehaltsklausel

zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der

Vorbehaltsklausel durch KMW liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es

sei denn, KMW hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. KMW ist

nach der Rücknahme der Vorbehaltsklausel zu deren Verwertung

befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des

Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten –

anzurechnen.

b) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im

ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige

Verfügungen sind ihm untersagt.

c) Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf unserer

Waren werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der von uns

gelieferten Waren an uns zur Sicherheit abgetreten. Der Käufer ist

neben uns ermächtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen,

wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in

Zahlungsverzug gerät und insbesondere über sein Vermögen noch

kein Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Eröffnung mangels

Masse abgelehnt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In den

vorgenannten Fällen kann KMW verlangen, daß der Besteller uns

die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,

alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen

Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung

mitteilt.

d) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsklausel pfleglich zu

behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten

gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum

Neuwert zu versichern.

e) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von KMW

gelieferten Waren ist erst nach vollständiger Bezahlung unserer

sämtlichen Forderungen zulässig. Pfändungen in die

Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf

Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare

Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr

als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten

obliegt KMW.

f) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch

den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die

Vorbehaltsklausel mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen

verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache

im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsklausel (Faktura-Endbetrag,

einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten

Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch

Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im übrigen das gleiche wie

für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.

g) Wird die Vorbehaltsklausel mit anderen uns nicht gehörenden

Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das

Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der

Vorbehaltsklausel (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer)

zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der

Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache

des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,

daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der

Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für

uns.

Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer

Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten

Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet KMW unter

Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 7 –

Gewähr wie folgt:

Sachmängel

a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von KMW

nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem

Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft

herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist KMW

unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum

von KMW.

b) Zur Vornahme aller für KMW notwendig erscheinenden

Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach

schriftlicher Verständigung mit KMW die erforderliche Zeit und

Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist KMW von der Haftung für

die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der

Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr

unverhältnismäßig großer Schäden, wobei KMW sofort schriftlich

zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst

oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von KMW Ersatz der

erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

c) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung

entstehenden Kosten trägt KMW – soweit sich die Beanstandung als

berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich

des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und

Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise

verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung

seiner Monteure und Hilfskräfte.

d) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein

Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn KMW – unter

Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm

gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder

Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen

lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller

lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht

auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

e) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen

übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage

bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche

Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht

ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte

Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische

oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von KMW zu

verantworten sind.

f) Bessert der Besteller oder Dritte unsachgemäß nach, besteht keine

Haftung von KMW für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt

für ohne vorherige Zustimmung von KMW vorgenommene

Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

g) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von

gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird

KMW auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum

weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für

den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die

Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in

angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt

vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht

auch KMW ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird KMW den Besteller von unbestrittenen oder

rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden

Schutzrechtsinhaber freistellen.

h) die in Abschnitt 6.g genannten Verpflichtungen von KMW sind

vorbehaltlich Abschnitt 7.b für den Fall der Schutz- oder

Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

- der Besteller KMW unverzüglich von geltend gemachten

Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

- der Besteller KMW in angemessenem Umfang bei der Abwehr

der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. KMW die

Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß

Abschnitt 6.g ermöglicht,

- KMW alle Abwehrmaßnahmen einschließlich

außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

- Der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers

beruht und

- Die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass

der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert

oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

7. Haftung

a) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von KMW

infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder

nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder

durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverplichtungen

- insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des

Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet

werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des

Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7.b entsprechend.

b) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden

sind, haftet KMW – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

- bei Vorsatz,

- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder

leitender Angestellter,

- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

- bei Mängeln, die KMW arglistig verschwiegen oder deren

Abwesenheit garantiert hat,

- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach

Produkthaftpflichtgesetz für Personen- oder Sachschäden an

privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet

KMW auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter

und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall auf den

vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

8. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch

immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges

Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz

gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines

Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer

üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden

und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

9. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller

ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software

einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur

Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand

überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System

ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen

Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen

oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der

Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere

Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige

ausdrückliche Zustimmung von KMW zu verändern.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

a) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen KMW und dem Besteller

gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer

Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik

Deutschland.

b) Gerichtsstand ist das für den Sitz von KMW zuständige Gericht

in Chemnitz. KMW ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des

Bestellers Klage zu erheben.

Stand: 01/2011